AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Trockenbaustoffen)

  1. Geltungsbereich und Anwendung
    • Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Lasselsberger GmbH, Geschäftsbereich Cemix (im Folgenden Cemix), und seinen Vertragspartnern gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung.
    • Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht anerkannt. Diese gelten auch nicht ergänzend. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem Falle als Zustimmung, insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistungen kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dar.

 

2.           Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

2.1.        Die Angebote von Cemix sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen. Mündliche Terminvereinbarungen werden als Grundlage zur Anrechnung von Kosten aus Stehzeiten oder sonstigen Ansprüche nicht anerkannt.

2.2.        Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren befreien den Vertragspartner nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke. Alle Verbrauchsangaben sind unverbindliche Richtwerte, der tatsächliche Verbrauch ist von der Beschaffenheit und Art des Untergrundes sowie der Arbeitsweise abhängig. Eine Produktbeschreibung ist nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

3.           Lieferung, Lieferfristen, Verzug

3.1.        Sind Liefertermine oder -fristen von Cemix nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt, so gelten diese nur als annähernd vereinbart, mit der Folge, dass Cemix bei einer Überschreitung nicht automatisch, sondern erst nach Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, in Verzug gerät.

3.2.        Im Falle von Streik, höherer Gewalt (Krieg, kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Pandemien) und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von Cemix nicht zu vertretender Umstände wie z.B. Betriebsstörungen jeder Art, Ausfall von Maschinen und Produktionsanlagen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Vorlieferanten, Betriebsunterbrechnungen aufgrund Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Verkehrsstörungen oder behördlicher Eingriffe ist Cemix berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 30 Tage verzögert, ist sowohl Cemix als auch der Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Ware vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

3.3.        In jedem Verzugsfalls ist unsere Schadenersatzpflicht nach Maßgabe der Regelung in 7.10. begrenzt.

3.4.        Bei Abholung durch den Vertragspartner oder durch den beauftragten Spediteur müssen vereinbarte Verladezeiten pünktlich eingehalten werden. Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so trägt der Vertragspartner sämtliche durch die verspätete Abholung entstehenden Kosten und ist Cemix zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens berechtigt.

 

4.           Gefahrtragung, Verpackungskosten und Transport

4.1.        Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Vertragspartner über. Im Falle der Abholung geht die Gefahr auf den Vertragspartner ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung über.

4.2.        Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand werden sie durch Gutschrift wieder vergütet. Beschädigte retournierte Paletten werden nicht gutgeschrieben und entsorgt. Palettenkonten werden ohne weitere Ankündigung am Ende des Kalenderjahres auf Null gestellt. Eine nachträgliche Retournierung kann nicht mehr berücksichtigt werden.

4.3.        Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Frachtführer bzw. dessen Fahrer bei Abholung der Ware für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§101 ff.KFG, für die sachgemäße Verladung und die Ladungssicherung verantwortlich. Beanstandungen wegen Transportschäden sind unmittelbar gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen, Rabattnachverrechnung

5.1.        Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten.

5.2.        Sofern keine anderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind die Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt dann als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag am Konto von Cemix eingelangt ist.

5.3.        Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung auch nur einer Rechnung in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners rechtfertigen.

5.4.        Cemix behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Kollektivvertragsänderungen, Preiserhöhung der Vorlieferanten bzw. Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Wechselkursschwankungen eintreten. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern. Die Preisänderung wird vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich mitgeteilt. Sofern der Vertragspartner nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe der neuen Preise widerspricht, gelten diese als angenommen.

5.5.        Bei Zahlungsverzug ist Cemix berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, die vollen Listenpreise sowie Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gewährte Nachlässe oder Rabatte verfallen und werden nachverrechnet. Ferner hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlung von Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 40,00 sowie der Mahn- und Inkassospesen und vorprozessualen Kosten der Beiziehung einer rechtsfreundlichen Vertretung.

5.6.        Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

 

6.           Eigentumsvorbehalt

6.1.        Alle dem Vertragspartner gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die Cemix gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung zustehen, im Eigentum von Cemix.

6.2.        Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Vertragspartner keinesfalls gestattet. Im Falle des exekutiven Zugriffs auf die im Eigentum von Cemix stehenden Waren hat der Vertragspartner Cemix unverzüglich schriftlich davon zu informieren und den zugreifenden Dritten über das Eigentum von Cemix in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung Cemix über den genauen Verbleib der in ihrem Eigentum stehenden Waren auf Verlangen in Kenntnis zu setzen.

6.3.        Der Vertragspartner tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die von ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller seiner Forderungen mit allen Nebenrechten zahlungshalber an Cemix ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung und Leistung.

6.4.        Im Fall des Verzugs oder der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bzw. des Hervorkommens von Risiken, ist Cemix trotz allfälliger offener Zahlungsfrist berechtigt, die Herausgabe, ohne jedwede Einwendung aus dem Grundgeschäft zu fordern.

 

7.           Gewährleistung, Haftung

7.1.        Den Vertragspartner trifft bei Abweichungen der gelieferten von der bestellten Ware hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge eine Rügeobliegenheit. Er hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen Cemix schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind nach Sichtbarwerden unverzüglich schriftlich zu rügen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadenersatzansprüche zur Folge.

7.2.        Die Ware ist bis zur endgültigen Klärung bei sonstigem Haftungsausschluss nicht zu verwenden einzustellen und beim Käufer ordnungsgemäß zu lagern. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten Gebinde sicherzustellen.

7.3.        Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch ist auf Nacherfüllung gerichtet. Im Rahmen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Cemix kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Lehnt Cemix die vom Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung ab, beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf die andere Art der Nacherfüllung. Für Ersatzlieferungen haftet Cemix im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

7.4.        Schlagen die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung fehl, hat der Vertragspartner unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Recht auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rückabwicklung des Vertrages.

7.5.        Im Falle eines berechtigten Nacherfüllungsanspruches ist Cemix verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Nacherfüllungskosten, die dadurch entstehen, dass die Nacherfüllung an einem anderen Ort als dem vertraglichen Erfüllungsort zu erfolgen hat, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

7.6.        Eine Gewährleistung für die aus den zu liefernden Komponenten hergestellten Endprodukte übernimmt Cemix nicht.

7.7.        Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware und endet nach sechs Monaten. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der unternehmerische Vertragspartner zu beweisen.

7.8.        Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

7.9.        Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Cemix. Seine Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.

7.10.      Sofern Schadenersatz nach den vorstehenden Ziffern zu leisten ist, ist der Anspruch auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschaden beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

 

  1. Abtretungsverbot

8.1.        Der Vertragspartner darf seine Rechte aus einem mit Cemix geschlossenen Vertrag nur mit Zustimmung von Cemix an Dritte abtreten.

 

  1. Datenschutz

9.1.        Die Verarbeitung personenbezogener Daten (zB Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Liefer- und Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bonitätsdaten) durch Cemix erfolgt ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem DSG. Daten des AG werden nur soweit verarbeitet, als die Verarbeitung zur Erfüllung vertraglicher oder rechtlicher Pflichten erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO), die Verarbeitung im Rahmen von Interessenabwägungen zur Wahrung berechtigter Interessen von Cemix (zB bei Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallsrisiken) erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) oder der Vertragspartner in die Verarbeitung eingewilligt hat (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO).

9.2.        Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.

9.3.        Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf a) Auskunft über die ihn betreffenden Daten, b) Berichtigung, c) Löschung/Vergessenwerden, d) Einschränkung der Verarbeitung, e) Widerspruch der Datenverarbeitung, f) Datenübertragbarkeit, g) Widerruf der Einwilligungserklärung sowie h) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

9.4.        Zur Geltendmachung der vorstehenden Rechtsbehelfe und bei Fragen zur Verarbeitung ist der Datenschutzbeauftragte von Cemix unter unserer Postanschrift und unter der E-Mail-Adresse: datenschutz@lasselsberger.at zu erreichen.

 

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1.      Es gilt materielles österreichisches Recht. Ausgenommen hiervon sind allfällige Kollisions- oder Verweisungsnormen und das UN-Kaufrecht.

10.2.      Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk, für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz von Cemix.

10.3.      Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. den jeweiligen Vereinbarungen, ebenso wie ihrem Zustandekommen oder ihrer Wirksamkeit, insbesondere auch der Wirksamkeit und dem Zustandekommen dieser Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von Cemix.

 

  1. Schlussbestimmungen

11.1.      Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

11.2.      Die Vertragsparteien verzichten darauf, einen abgeschlossenen Kaufvertrag aus welchen Gründen auch immer, so etwa wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte, anzufechten oder die Anpassung zu begehren.